GARANTIEBEDINGUNGEN

Robert Pöschl Zahntechnik

1. Gegenstand der Garantie 
Unsere Garantiezusage erstreckt sich auf von uns unter Verwendung der Legierungen Carrara PDF proTaction, Cera E, F, H proTaction oder CERA R Plus proTaction hergestellten und ausgelieferten, vom behandelnden Zahnarzt endgültig eingeglie¬der¬¬ten Zahner¬satz, der nach den gültigen Bestimmungen des Medizinprodukte¬gesetzes (MPG) hergestellt wurde und für den wir schriftlich eine Garantie zugesagt haben. 

 

2. Umfang der Garantie
Werden wir aufgrund eines Mangels an der zahntechnischen Arbeit innerhalb der schriftlich zugesagten Garantiedauer aus der Garantiezusage in Anspruch genommen, ersetzen wir abzüglich der von einem gesetz¬lichen oder privaten Krankenversicherer zu erbringenden Leistung

a) Zahnarzthonorare
Darunter fallen die dem behandelnden Zahnarzt im Zusammenhang mit dem Garantie¬fall, insbesondere also mit einer Reparatur oder einer Neuanfertigung des Zahnersat¬zes entste¬henden Kosten im angemessenen Umfang, soweit wir hierfür aufgrund unserer schriftlich zugesagten Garantie einstandspflichtig sind; Kosten für eine Wiederherstellung oder Neuanfertigung durch ein sogenanntes Praxis¬labor stellen keine Zahnarzthonorare im Sinne dieser Garantiezusage dar.

b) Eigenanteile des Patienten
Darunter fallen im Zusammenhang mit dem Garantiefall vom Patienten zu tragende Eigenan¬teile, jedoch nicht eine eventuell zwischen dem Patienten und seinem Kranken¬versiche¬rer individuell vertraglich vereinbarte, beitragsrelevante Selbstbeteiligung soweit wir hierfür aufgrund unserer schriftlich zugesagten Garantie einstandspflichtig sind,

c) Zahntechnische Aufwendungen
Darunter fallen die durch den Garantiefall in unserem zahntechnischen Meisterbetrieb entste¬hen¬den Laborkosten einer Reparatur oder Neuanfertigung des Zahnersatzes soweit wir hierfür aufgrund unserer schriftlich zugesagten Garantie einstandspflichtig sind,
im Umfang der ursprünglichen zahntechnischen und zahnmedizinischen Versorgung, wobei Mehraufwendungen durch eventuelle Erhöhungen der für den jeweiligen Garantiefall anzu¬wendenden Leistungsverzeichnisse (BEL/BEB sowie BEMA/GOZ) bei der Regulierung berücksichtigt werden.
Die Garantieleistung erfolgt unter Berücksichtigung der Garantieausschlüsse (4.) unabhängig davon, ob die Ursache des Garantiefalles in den von uns verwendeten Materialien oder in einer fehlerhaften Verarbeitung durch unseren zahntechnischen Meisterbetrieb begründet ist.

3. Höhe der Garantieleistungen

a) Die Garantieleistung für die jeweilige zahntechnische Arbeit ist beschränkt auf EUR 250.- je vom Dentallabor gegenüber dem Zahnarzt/Patient in Rechnung gestelltem Gramm Edelmetall, maximal je¬doch EUR 7.500.-. Für Einzelkronen und Inlays beträgt die Garantieleistung max. EUR 400.- je Einzelkrone/Inlay.

b) Leistungen von Versicherungen, insbesondere Leistungen gesetzlicher und privater Krankenversi¬cherungen, gehen unserer Garantiezusage vor und werden von der Garantieleistung in Abzug gebracht.

4. Garantieausschlüsse
Nicht unter unsere Garantiezusage fallen

a) Beschädigungen oder Beeinträchtigungen durch Verlust oder unsachgemäße Handhabung.

b) Beschädigungen oder Beeinträchtigungen, die auf äußere Einwirkungen zurückzuführen sind.

c) Beschädigungen oder Beeinträchtigungen durch Veränderung der medizinischen Gegeben¬heiten beim Patienten, insbesondere Verlust von natürlichen Zähnen oder Implantaten.

d) Beschädigungen oder Beeinträchtigungen, die innerhalb der ersten 6 Monate nach der endgülti¬gen Eingliederung auftreten.

e) Kosten für Neuanfertigung oder Reparatur durch einen anderen zahntechnischen Meisterbetrieb oder ein sogenanntes Praxislabor.

f) Sonstige Aufwendungen des Patienten wie z.B. Fahrt- und Telefonkosten sowie Verdienstausfälle.

g) Schäden an zahntechnischen Arbeiten, die von anderen zahntechnischen Meisterbetrieben oder Praxislaboratorien verändert worden sind.

5. Garantievoraussetzungen

Vorraussetzung für die Aufrechterhaltung unserer Garantiezusage ist neben der Beachtung der Hinweise zur Handhabung und Pflege die regelmäßige Kontrolle der von uns hergestellten zahntechnischen Versorgung durch den behandelnden Zahnarzt des Patienten gemäß der in der schriftlichen Garantiezusage genannten Intervallen. Die durchgeführten Kontrolluntersuchungen sind vom behandelnden Zahnarzt auf dem mit der zahntechnischen Arbeit ausgehändigtem Kontrollbogen schriftlich zu bestätigen.

Nach Eintritt des Garantiefalles:

a) Der Zahnarzt und der Patient machen ihre Garantieansprüche aus der durch unseren zahntechni¬schen Meisterbetrieb schriftlich zugesagten Garantie unverzüglich nach Feststellung eines Mangels schriftlich bei unserem zahntechnischen Meisterbetrieb geltend und fügen auf Anforderung den Zahnersatz bei.

b) Der behandelnde Zahnarzt und der Patient haben nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Garantiefalles zu sorgen und dabei die Weisungen unseres zahntechnischen Meisterbetriebes im zumutbaren Rahmen zu befolgen.

c) Jede Rechnung über Zahnersatz und der im Zusammenhang mit der prothetischen Versorgung stehenden Zahnarztliquidation muss zunächst der Krankenkasse / Krankenversiche¬rung des Patienten ein¬gereicht werden, damit sie über die Leistungspflicht und den Leistungsumfang entscheiden kann. Die durch den Garantiefall entstehenden Kosten sind vorrangig mit der/den Krankenversicherung/en des Patienten abzurechnen, um die Höhe der Eigenanteile (2 b) feststellen zu können.

d) Der Patient verpflichtet sich, soweit für die Ermittlung und Abwicklung des Garantiefalles notwendig, den Zahnarzt und unseren zahntechnischen Meisterbetrieb von der Schweigepflicht gegenüber Dritten zu entbinden.

e) Unserem zahntechnischen Meisterbetrieb sind alle zur Ermittlung des Garantiefal¬les notwendigen Aufklärungen zu geben und die für die Ab¬wicklung des Garantiefalles in Betracht kommenden Unterlagen (6.) zur Verfügung zu stellen. Zu den für die Abwicklung erforderlichen Unterlagen gehört in jedem Falle die Abrech¬nung der Krankenkasse / Krankenversicherung des Patienten über den Zahnersatz.

f) Verletzt der Patient oder der behandelnde Zahnarzt vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der vorstehen¬den Obliegenheiten, besteht kein Leistungsanspruch aus unserer Garantiezusage. Bei grob fahrlässiger Verletzung der unter Nr. 5.a) , 5.c) und 5.e) be-stimmten Obliegenheiten bleiben wir zur Leistung insoweit ver¬pflichtet, als der Patient nach¬weist, dass die Verlet¬zung der Oblie¬genheit keinen Einfluss auf die Feststellung des Garan¬tiefalles oder auf die Feststellung oder den Umfang der Ersatzleistung gehabt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung der unter Nr. 5.b) bestimmten Obliegenheit bleiben wir insoweit verpflichtet, als der behandelnde Zahnarzt nachweist, dass der Umfang des Schadens auch bei ge¬höriger Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre.

6. Abwicklung von Garantiefällen

Im Garantiefall sind die folgenden Unterlagen unserem zahntechnischen Meisterbetrieb zur Verfügung zu stellen:

Ausgefüllter und vom behandelnden Zahnarzt und Patient unterzeichneter Fragebogen zum Garantiefall
 Garantieurkunde, Ursprüngliche Rechnung der zahntechnischen Arbeit
 Schriftlicher Nachweis über durchgeführte Kontrolluntersuchungen
 Die beschädigte zahntechnische Arbeit
 Honorarabrechnung des behandelnden Zahnarztes
 Leistungsabrechnungen anderer Versicherer (gesetzliche Krankenversicherung, private Krankenversicherung oder Zusatzversicherungen) bzw. schriftliche Begründung der Leistungsverweigerung des Krankenversicherers.

7. Schlussbestimmungen

Um eine reibungslose und ordnungsgemäße Abwicklung von Garantiefällen zu gewährlei¬sten, behalten wir uns vor, die Prüfung und Abwicklung von Garantiefällen durch einen neutralen und in zahntechnischen Fragen kompetenten Dienstleister in unserem Auftrag abwickeln zu lassen.
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach BGB bleiben unberührt.

Garantiebedingungen als PDF

Anna u. Robert PÖSCHL
Zahntechnik Gbr
Schulgasse 7 - 9, 94209 Regen 
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Telefon: 0 99 21 / 80 79 70
Telefax: 0 99 21 / 80 79 71

Unsere Öffnungszeiten 
Montag bis Donnerstag:

08:00 - 12:30 Uhr; 13:30 - 17:30 Uhr
Freitag:
08:00 - 12:30 Uhr; 13:30 - 17:00 Uhr

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